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Willkommen bei den bayerischen Finanzämtern!
Anfragen zum Bearbeitungsstand eingereichter Erklärungen
Gegenwärtig gehen vermehrt Anfragen zum Bearbeitungsstand von eingereichten Anträgen, wie bspw. Einkommen- oder Grundsteuererklärungen, bei den Finanzämtern ein. Die Finanzämter sind sich ihrer Verpflichtung als Dienstleister für die Steuerbürgerinnen und -bürger bewusst und haben das Ziel, dieser Anforderung gerecht zu werden. Dazu gehört auch eine zeitnahe Bearbeitung der Steuerfälle nach Maßgabe der Steuergesetze.
Die jeweilige Bearbeitungsdauer eines Antrags wird von vielen Faktoren beeinflusst. Hierzu zählen unter anderem auch die aktuellen Gegebenheiten vor Ort (z.B. akuter Arbeitsanfall, notwendige Rückfragen bei Steuerpflichtigen, etc.).
Die Beantwortung von Rückfragen zu einzelnen Anträgen ist für die Finanzämter zeitintensiv. Um eine kontinuierliche und schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen, wird daher gebeten, von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand bzw. nach einer Eingangsbestätigung des jeweiligen Antrags möglichst abzusehen.
Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO für elektronische Aufzeichnungssysteme
Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen-(Systemen) ist bis zum 31. Juli 2025 an das zuständige Finanzamt zu erstatten. Ebenso besteht eine grundsätzliche Mitteilungsverpflichtung für Taxameter und Wegstreckenzähler. Nähere Informationen zum Thema Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO finden Sie unter Steuerinfos > Weitere Themen > Elektronische Kassensysteme
Warnung vor angeblichen E-Mails und Briefen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
In letzter Zeit erhalten Steuerpflichtige vermehrt E-Mails oder Briefe, die angeblich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen und zur Zahlung eines Verspätungszuschlags auffordern. Diese Schreiben sind gefälscht und stellen eine Betrugsmasche dar.
Bitte ignorieren Sie solche E-Mails oder Briefe und leisten Sie keine Zahlungen. Weitere Informationen und eine offizielle Warnung finden Sie auf der Website des BZSt.
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung
Mit seinen Urteilen vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) umfassend zur Thematik der sogenannten „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung entschieden. In diesen Entscheidungen war der BFH - unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2002 (Aktenzeichen 2 BvL 17/99) - davon ausgegangen, dass eine „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei. Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das BVerfG die gegen diese BFH-Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Das BVerfG hat dabei ausdrücklich ausgeführt, dass die vom BFH vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die vom BFH angeführte Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung zu vermeiden sei, lässt sich vielmehr so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.
Nach der Veröffentlichung der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG hat das Bundesministerium der Finanzen zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten (Externe wissenschaftliche Gutachten im Nachgang zweier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023) eingeholt. Diese haben aufgezeigt, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.
Nach alledem haben Bund und Länder beschlossen, die durch BMF-Schreiben vom 30. August 2021 (BStBl. I 2021, 1042) getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten und sonstigen Leistungen aus der Basisversorgung i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchtstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und aus Basisrentenverträgen [„Rürup“-Renten]) aufzuheben. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk ist in zukünftig ergehenden Einkommensteuerbescheiden daher nicht mehr enthalten.
Ein gesondertes BMF-Schreiben erläutert die Aufhebung der Anweisung zur vorläufigen Festsetzung und trifft Regelungen zu weiteren verfahrensrechtlichen Fragen. Die Verwaltungsanweisungen können von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern hier abgerufen werden.
Vorläufige Steuerfestsetzung; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. März 2025
Materiell-rechtliche Erwägungen; Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. März 2025
Informationen zur Grundsteuer ab 2025
Alle wichtigen Informationen, weiterführende Links, FAQs und Erklärvideos zur Grundsteuerreform in Bayern finden Sie unter https://www.grundsteuer.bayern.de.
Bei spezifischen Fragen, Änderungswünschen oder weiteren Anliegen zu Ihrem Grundbesitz, insbesondere zum Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. dem Grundsteuerwert, wenden Sie sich bitte schriftlich oder elektronisch (per Brief, ELSTER - Ihr Online-Finanzamt) an das zuständige Finanzamt. Nennen Sie dabei bitte das Aktenzeichen.
Warnung vor gefälschten Steuerbescheiden
Derzeit sind bundesweit gefälschte Steuerbescheide im Umlauf. Als Absender wird ein Finanzamt oder die „Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland“ ausgewiesen. Die Empfänger werden aufgefordert, kurzfristig eine Nachzahlung zu leisten. Das Bayerische Landesamt für Steuern rät Bürgerinnen und Bürgern zur Vorsicht und bei Bescheiden darauf zu achten, ob diese ungewöhnlich aussehen oder widersprüchliche Angaben enthalten. Wir empfehlen zum Beispiel die auf dem Dokument angegebene Steuernummer und Identifikationsnummer immer mit der eigenen Steuernummer und Identifikationsnummer abzugleichen sowie die Angaben zum Finanzamt oder die äußere Aufmachung des Bescheids mit vorherigen Bescheiden zu vergleichen. Bei Bedenken oder Auffälligkeiten sollten Sie umgehend mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufnehmen, bevor Sie Zahlungen leisten. Sollte Ihnen ein gefälschtes Dokument vorliegen, bittet das Bayerische Landesamt für Steuern, Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten und keinesfalls eine Überweisung der angeblichen Steuerschuld vorzunehmen. Sollte ein SEPA-Mandat vorhanden sein, so werden tatsächlich zu leistende Zahlungen stets automatisch abgebucht. Die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens auch im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt ist daher ratsam, da Betrugsmöglichkeiten durch falsche Zahlungsaufforderungen vermieden werden können.
Verlustverrechnungsbeschränkungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde beschlossen, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bei den Kapitaleinkünften entfallen. § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes wurden aufgehoben. Die Gesetzesänderung betrifft alle offenen Fälle.
Einführung der E-Rechnung ab 01.01.2025
Mit der Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 macht Deutschland die E-Rechnung zum Standard für Abrechnungen im Wirtschaftsverkehr.
Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Damit wird zugleich eine automatisierte Weiterverarbeitung gewährleistet.
Ab 01.01.2025 wird die Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im Inland) zur Pflicht.
Weitere Hinweise und Informationen rund um das Thema E-Rechnung
Vorsicht vor angeblichen E-Mails und SMS vom Finanzamt oder von ELSTER
Update vom 17. September 2024: Es werden auch vermehrt gefälschte SMS gemeldet. Bitte beachten Sie, dass die Finanzverwaltung grundsätzlich keine SMS verschickt.
Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht.
Darin wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen. Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto-und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt.
Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.
Diese und weitere grundsätzliche Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage in der Fußzeile unter „Sicherheit“.
Häufig nachgefragt
- Informationen zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr)
- Wichtiger Hinweis: ElsterFormular nur noch bis 2019
- Neues aus der Steuerverwaltung und dem Steuerrecht
- Telefondurchwahlnummern Ihrer Ansprechpartner/innen im Finanzamt
- Informationen zur elektronischen Steuererklärung
- Vordrucke für die Steuererklärung und andere steuerliche Angelegenheiten
- Programme zur Steuerberechnung
- Telefon- und E-Mailservices der Steuerverwaltung
- Ausbildung in der Steuerverwaltung
Aktuelle Themen
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten; Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013), vom 7. Juni 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :017) und vom 13. März 2023 (III C 2 - S 7500/22/10005: 005)
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2023
(PDF, 27 KB)
Weitere Themen
- Das ändert sich 2024
Information des Bundesfinanzministeriums - Elektromobilität - Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) - Hinweis zur Antragstellung
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Photovoltaikanlagen
Steuerliche Hinweise für Betreiber -
Sprachregelung zur Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
(PDF, 3 Seiten, 48 KB) -
Neue Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) ab 2020
Information des Bayerischen Landesamts für Steuern -
Existenzgründung
Informationen, Formulare und Links -
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
Informationen und Anwendungsschreiben -
Arbeit während der Ferien und/oder neben dem Studium
Kleiner Wegweiser zur Steuererstattung -
Alterseinkünfte-Rechner
Onlineberechnung der Einkommensteuer unter besonderer Berücksichtigung der für Seniorinnen und Senioren bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere der persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen -
Verein und Ehrenamt
Informationen, Merkblätter, Formulare und Links -
Steuerliche Hilfsmaßnahmen nach Naturkatastrophen
Informationen für Geschädigte und Spender
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