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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Inhaltsübersicht:

  1. Für welche Rechtsvorgänge gilt das zum 1.7.2016 in Kraft getretene Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz?
  2. Wie wird die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer festgesetzt?
  3. Welches Finanzamt ist zuständig?
  4. Welche Steuerklassen gibt es und wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?
  5. Wie hoch ist die Steuer?
  6. Gibt es für selbst genutzte Wohnimmobilien eine Steuerbefreiung?
  7. Wie wird das zugewendete Vermögen bewertet?
  8. Gibt es eine Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Grundvermögen?
  9. Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?
  10. In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig und wer erteilt sie?

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1. Für welche Rechtsvorgänge gilt das zum 1.7.2016 in Kraft getretene Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz?

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ab dem 1.7.2016 entstanden ist.

Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

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2. Wie wird die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer festgesetzt?

Die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerfestsetzung geht in der Regel eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuererklärung voraus.

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3. Welches Finanzamt ist zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zurzeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Bayern ist aber nicht jedes Finanzamt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig. Vielmehr sind diese Aufgaben bei einigen Finanzämtern zentralisiert.

Übersicht über die Zuständigkeiten

Amtsbezirke der Finanzämter
(Wohnsitzfinanzämter)
Zuständiges Finanzamt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Amberg, Cham, Hersbruck, Hilpoltstein, Neumarkt i. d. Opf., Nürnberg-Nord, Nürnberg-Süd, Zentralfinanzamt Nürnberg, Regensburg, Schwabach, Schwandorf, Waldsassen, Weiden i. d. Opf. Finanzamt Amberg
Kirchensteig 2
92224 Amberg
Telefon: (09621) 360
Berchtesgaden, Burghausen, Deggendorf, Dingolfing, Ebersberg, Eggenfelden, Grafenau, Kelheim, Landshut, Miesbach, Mühldorf a. Inn, Passau, Rosenheim, Straubing, Traunstein, Zwiesel Finanzamt Eggenfelden
Pfarrkirchener Str. 71
84307 Eggenfelden
Telefon: (08721) 98 10
Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Forchheim, Hof, Kronach, Kulmbach, Lichtenfels, Wunsiedel Finanzamt Hof
Ernst-Reuter-Str. 60
95030 Hof
Telefon: (09281) 92 90
Garmisch-Partenkirchen, Kaufbeuren, Kempten, Landsberg a. Lech, Lindau (Bodensee), München, Starnberg, Weilheim i. Obb., Wolfratshausen Finanzamt Kaufbeuren
Remboldstr. 21
87600 Kaufbeuren
Telefon: (08341) 80 20
Ansbach, Aschaffenburg, Bad Kissingen, Bad Neustadt a. d. Saale, Fürth, Gunzenhausen, Kitzingen, Lohr a. Main, Obernburg a. Main, Schweinfurt, Uffenheim, Würzburg, Zeil a. Main Finanzamt Lohr a. Main
Rexrothstr. 14
97816 Lohr
Telefon: (09352) 85 00
 
Augsburg-Land, Augsburg-Stadt, Dachau, Dillingen a. d. Donau, Eichstätt, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Günzburg, Ingolstadt, Memmingen, Neu-Ulm, Nördlingen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Schrobenhausen Finanzamt Nördlingen
Tändelmarkt 1
86720 Nördlingen
Telefon: (09081) 21 50

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4. Welche Steuerklassen gibt es und wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?

Je nach den persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden.

Tabelle über die Steuerklassen und Freibeträge (gültig ab 1.1.2009):

Steuerklasse Erwerber Freibetrag in Euro
I Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000
Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder 400.000
Enkelkinder 200.000
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 100.000
II Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000
III alle übrigen Erwerber 20.000

Zusätzlich haben bei Erwerben von Todes wegen der überlebende Ehegatte und der überlebende Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und Kinder bis zu 27 Jahren einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro bis 10.300 Euro. Diese Versorgungsfreibeträge sind nach den Umständen des Einzelfalles gegebenenfalls zu kürzen.

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5. Wie hoch ist die Steuer?

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse.

Tabelle über die Steuersätze (gültig für Erwerbe ab 1.1.2010)

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich Euro
Prozentsatz
in der
Steuerklasse
I
Prozentsatz
in der
Steuerklasse
II
Prozentsatz
in der
Steuerklasse
III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26 Mio. 30 43 50

Tabelle über die Steuersätze (gültig für Erwerbe im Kalenderjahr 2009)

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich Euro
Prozentsatz
in der
Steuerklasse
I
Prozentsatz
in der
Steuerklasse
II
Prozentsatz
in der
Steuerklasse
III
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
über 26 Mio. 30 50 50

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6. Gibt es für selbst genutzte Wohnimmobilien eine Steuerbefreiung?

Seit 1.1.2009 gilt:

  • Die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
  • Auch die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.
  • Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (das sind Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Objekt zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.
  • Diese Steuerbefreiungen können zusätzlich zu den unter Abschnitt 4 genannten persönlichen Freibeträgen in Anspruch genommen werden.

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7. Wie wird das zugewendete Vermögen bewertet?

Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird das zugewendete Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet.

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten.

Für die Bewertung der bebauten Grundstücke sind je nach Einzelfall verschiedene Bewertungsmethoden vorgesehen: Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren.

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8. Gibt es eine Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Grundvermögen?

Steuerentstehung vor dem 01.07.2016:

Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

Steuerentstehung ab dem 01.07.2016:

Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Im ersten Jahr nach der Festsetzung der Steuer erfolgt die Stundung zinslos. Ab dem zweiten Jahr sind auf die verbleibenden zu entrichtenden Jahresbeträge 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

Steuerentstehung ab dem 15.12.2018:

Die Ausführungen zur Rechtslage mit Steuerentstehung vor dem 01.07.2016 gelten entsprechend.

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9. Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Befreiung von der Anzeigepflicht gilt aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.

Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

Zur Anzeige einer Schenkung kann das vom Bayerischen Landesamt für Steuern zur Verfügung gestellte Formularmuster verwendet werden

Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre „Die gesetzliche Anzeigepflicht bei Schenkungen und Erwerben von Todes wegen“ des Bayerischen Landesamts für Steuern.

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10. In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig und wer erteilt sie?

Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann erst und nur erteilt werden, sobald feststeht, dass keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht besteht oder aber die Entrichtung der Steuer sichergestellt ist.
Damit der Antrag der Bank auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bearbeitet werden kann, ist es aus Gründen des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes erforderlich, dass alle beteiligten ausländischen Erwerber dem Finanzamt zuvor eine entsprechende Einwilligungserklärung (deutsch / englisch) erteilen.

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