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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer
Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)
Hauptinhaltsbereich
Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern
S 7107.2.1-36/8 St33 vom 18.06.2021
§ 2b UStG: Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts
Kommunale Bauhöfe nehmen ein breites Aufgabenspektrum wahr. Dazu gehören z.B.
- Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze,
- Winterdienst,
- Straßenreinigung,
- Grünflächenunterhaltung und Friedhöfe,
- Kanalunterhaltung,
- Gebäudeunterhaltung
- Abfallbeseitigung
- Handwerker- und Transportdienste
- Hochwasserabwehr
Übertragung der Aufgaben eines Bauhofs
Einige Kommunen in Bayern verfügen über keinen eigenen Bauhof, weil sie die Aufgaben des Bauhofs auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts (im Folgenden als „neuer Aufgabenträger“ bezeichnet) übertragen haben. Dies ist zum einen in verschiedenen Konstellationen der interkommunalen Zusammenarbeit der Fall, insbesondere bei zu diesem Zweck gegründeten Zweckverbänden (Art. 17 KommZG) oder bei einer Übertragung der Aufgaben auf eine andere Kommune oder eine Verwaltungsgemeinschaft durch Zweckvereinbarung (Art. 7 Abs. 2 KommZG, Art. 4 Abs. 3 VGemO). Zum anderen können Aufgaben des Bauhofs auch auf ein zu diesem Zweck errichtetes oder bestehendes Kommunalunternehmen übertragen werden (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GO).
Der neue Aufgabenträger bekommt regelmäßig die anfallenden Kosten erstattet.
Umsatzsteuerrechtliche Bewertung
Mit der Übertragung der Aufgaben ändert sich die kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung mit Wirkung gegenüber jedermann. Berechtigt und verpflichtet, in dem übergegangenen Aufgabengebiet tätig zu werden, ist allein der neue Aufgabenträger.
Da kommunalrechtlich in Bayern eine vergleichbare Übertragung der Aufgaben des gesamten Bauhofs auf einen privaten Rechtsträger mit befreiender Wirkung jedoch nicht möglich ist, ist die Leistung nicht marktrelevant (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Kommunen könnten eine vergleichbare Leistung nicht bei privatwirtschaftlichen Marktteilnehmern beziehen, weil diese zwar einzelne Hilfstätigkeiten erbringen dürften, nicht aber die Aufgaben insgesamt mit befreiender Wirkung übernehmen könnten. Die Übertragung der gesamten Aufgaben kann damit nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.
Durchführung von Aufgaben für Dritte
Leistungen des neuen Aufgabenträgers an andere Kommunen, Religionsgemeinschaften oder andere Rechtsträger, die die Aufgaben des Bauhofs nicht mit befeiender Wirkung übertragen haben, sind i.d.R. steuerbar, da sie marktrelevant sind. Sie unterliegen daher der Umsatzsteuer. Ohne Belang ist, in welche Sphäre die Leistungen bei dem Leistungsempfänger eingehen.
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