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Privater Autokauf im EU-Ausland

Wenn Sie sich für den Erwerb eines neuen Autos in einem anderen EU-Land entschieden haben, ergeben sich steuerliche Pflichten, die nach dem Kauf zu erfüllen sind.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Der Kauf ist ein so genannter "innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs", wenn das neue Fahrzeug bei der entgeltlichen Lieferung an den Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt.

Der Kauf unterliegt damit in der Bundesrepublik Deutschland der Umsatzsteuer, im Herkunftsland ist er dagegen steuerfrei. Für den umgekehrten Fall (Kauf in Deutschland) gelten in den anderen EU-Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen.

Für die Steuerpflicht kommt es nicht darauf an, wie das Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, z. B. ob der Verkäufer es liefert oder der Käufer es abholt.

Es muss sich auch nicht um ein Fabrikat des Verkaufslands handeln. Der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen auch in Deutschland hergestellte Fahrzeuge („Reimporte“) und Fabrikate aus Nicht-EU-Staaten.

Fahrzeugeinzelbesteuerung

Für die Umsatzversteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs durch Privatpersonen gibt es ein eigenes Verfahren, die sog. „Fahrzeugeinzelbesteuerung“. Danach ist für jedes aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene neue Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Betroffener Personenkreis

Das Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahren gilt für Privatpersonen und nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen.

Für Unternehmer, ausgenommen juristische Personen, findet dieses Verfahren nur dann Anwendung, wenn das neue Fahrzeug nicht für das Unternehmen erworben wird. Andernfalls hat der Unternehmer den Erwerb im Rahmen seiner laufenden Umsatzsteuererklärungen zu erfassen.

Neues Fahrzeug

"Neu" im Sinne des Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahrens ist ein Auto, das im Zeitpunkt des Erwerbs

  • nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder
  • dessen erste Inbetriebnahme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Steuer wird nach dem Entgelt bemessen. Dies ist grundsätzlich der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag.

Zum Entgelt gehören auch Nebenkosten (z. B. Beförderungskosten, Sonderausstattung etc.), die der Verkäufer oder ein Dritter berechnet hat.

Soweit ein Verkaufsland die Euro-Währung noch nicht eingeführt hat, ist der Kaufpreis nach dem Tageskurs des Kauftags umzurechnen.

Steuersatz

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Umsatzsteuersatz von derzeit 19%.

Steuererklärung und Nachweise

Für jedes erworbene neue Fahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine eigene Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abzugeben.

Die Erklärung erfolgt auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck, den Sie in unserer Rubrik Formulare / Fahrzeugeinzelbesteuerung herunterladen können.

In der Erklärung hat der Käufer die Steuer selbst zu berechnen.

Der Käufer muss die Erklärung eigenhändig unterschreiben.

Die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung ist beizufügen.

Ist der Kaufpreis aus einer anderen Währung in Euro umzurechnen, muss der für den Kauftag maßgebliche Tageskurs durch Bankbestätigung oder Kurszettel nachgewiesen werden.

Erklärungs- und Zahlungsfrist

Die Umsatzsteuererklärung ist für jeden innergemeinschaftlichen Erwerb bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Innerhalb der gleichen Frist ist die Zahlung zu leisten.

Hinweis:

Der geschuldete Betrag ist fristgerecht auf das Konto des zuständigen Finanzamts zu überweisen. Die erforderlichen Angaben finden Sie auf der Internetseite Ihres zuständigen bayerischen Finanzamts unter der Rubrik "Kontakt / Bankverbindung".

Bitte geben Sie in Ihrem Überweisungsauftrag als Verwendungszweck "Fahrzeugeinzelbesteuerung" und den Kalendermonat des Erwerbs an.

Zuständiges Finanzamt

Zuständig für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ist das Finanzamt, das auch die Einkommensteuerveranlagung durchführt. Dies ist regelmäßig das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erwerber seinen Wohnsitz hat.

Das zuständige Finanzamt können Sie mit Hilfe der Suchfunktion des Bundeszentralamts für Steuern ermitteln.

Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten

Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann das Finanzamt die Abgabe mit Zwangsmitteln, z. B. Zwangsgeld, durchsetzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und die Steuer durch Bescheid festsetzen.

Ferner kann das Finanzamt bei Nichtabgabe, sowie bei verspäteter Abgabe der Erklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Ein schuldhaftes Verhalten des Käufers kann in diesem Zusammenhang als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit Geldbuße geahndet werden.

Wird die erklärte oder vom Finanzamt festgesetzte Steuer nicht fristgerecht gezahlt, fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1 v. H. des rückständigen Betrags an.

Bei Nichtbezahlung der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb kann das Finanzamt auch die Einziehung des Fahrzeugscheins bzw. - bei zulassungsfreien Fahrzeugen - des Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens, sowie die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens veranlassen.

Sicherung der Besteuerung

Zur Sicherung der Besteuerung sind die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, die für die Fahrzeugeinzelbesteuerung zuständigen Finanzämter über die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen zu unterrichten. Gleiches gilt für die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen.

Daher hat der Antragsteller dort die folgenden Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Antragstellers und Angabe des für ihn zuständigen Finanzamts,
  • Name und Anschrift des Lieferers,
  • Tag der Lieferung,
  • Tag der ersten Inbetriebnahme,
  • Kilometerstand am Tag der Lieferung,
  • Fahrzeugart, Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Rubrik Formulare / Fahrzeugeinzelbesteuerung

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