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Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (SvEV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Einzelpersonen

VZ Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere NK gesamt
  EUR EUR EUR
2020 3.096 691 3.787
2021 3.156 705 3.861
2022 3.240 724 3.964
2023 3.456 773 4.229
2024 3.756 841 4.597
2025 3.996 895 4.891
2026 4.140 928 5.068

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Altenteilerehepaare

VZ Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere NK gesamt
  EUR EUR EUR
2020 6.192 1.382 7.574
2021 6.312 1.410 7.722
2022 6.480 1.448 7.928
2023 6.912 1.546 8.458
2024 7.512 1.682 9.194
2025 7.992 1.790 9.782
2026 8.280 1.856 10.136

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV, § 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Versorgungsleistungen berücksichtigt werden.

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