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Zentralzuständigkeit für in Deutschland tätige Unternehmer aus Polen (Buchstaben S bis Z)
und deren Arbeitnehmer
Bauabzugsteuer
Vergütungen für Bauleistungen unterliegen nach dem deutschen Einkommensteuerrecht einem besonderen Steuerabzug (sog. Bauabzugsbesteuerung), sofern der Auftraggeber (Leistungsempfänger) ein Unternehmer ist. Danach hat der Auftraggeber von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % vorzunehmen und bis zum 10. Tag des auf die Zahlung folgenden Monats bei dem für den Auftragnehmer (Leistender) zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen.
Das Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörthist zuständig, wenn ein Unternehmer, dessen Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung sich in der Republik Polen befindet und dessen Name (Nachname bzw. bei Personen- und Kapitalgesellschaften der Firmenname) mit den Anfangsbuchstaben S bis Z beginnt, Bauleistungen in Deutschland an den Leistungsempfänger erbringt. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger im In- oder Ausland ansässig ist bzw. mit welchem Buchstaben sein Name beginnt.
Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 EStG unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in Deutschland besteuert werden können (§ 48d Abs. 1 EStG).
Der Steuerabzug kann insbesondere unterbleiben,wenn der Auftragnehmer seinem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt hat.
Der Auftragnehmer kann diese Freistellungsbescheinigung bei seinem zuständigen Finanzamt formlos beantragen, sofern er bereits steuerlich registriert ist. Sollte noch keine deutsche Steuernummer vergeben worden sein, ist die Freistellungsbescheinigung mit Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (Steuerliche Registrierung) zu beantragen.
Einem nicht in Deutschland ansässigen Auftragnehmer erteilt das für ihn zuständige Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung, wenn sichergestellt ist, dass dieser Auftragnehmer seine steuerlichen Pflichten in Deutschland ordnungsgemäß erfüllt. Eine Freistellung ist ferner möglich, wenn der nicht in Deutschland ansässige Bauleistende glaubhaft darlegen kann, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit in Deutschland keine Steuern zu zahlen hat (zum Beispiel bei nur kurzzeitigem Tätigwerden in Deutschland). Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen Fragebogen.
Merkblatt und Formulare
- Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 Einkommensteuergesetz
- Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen
- Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Abs. 2 EStG)
- Fragebogen zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG (deutsch)
- Fragebogen zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG (polnisch) (PDF, 5 Seiten, 98 KB)
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