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Finanzamt Schrobenhausen

mit Außenstelle Neuburg a. d. Donau
FA-Nr.: 9159

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Finanzamt Schrobenhausen
Rot-Kreuz-Straße 2
86529 Schrobenhausen

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Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung beim Finanzamt Schrobenhausen

Vermeidung von Rückfragen bzw. Anforderung von Unterlagen



Warnung vor gefälschten Steuerbescheiden

Derzeit sind bundesweit gefälschte Steuerbescheide im Umlauf. Als Absender wird ein Finanzamt oder die „Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland“ ausgewiesen. Die Empfänger werden aufgefordert, kurzfristig eine Nachzahlung zu leisten. Das Bayerische Landesamt für Steuern rät Bürgerinnen und Bürgern zur Vorsicht und bei Bescheiden darauf zu achten, ob diese ungewöhnlich aussehen oder widersprüchliche Angaben enthalten. Wir empfehlen zum Beispiel die auf dem Dokument angegebene Steuernummer und Identifikationsnummer immer mit der eigenen Steuernummer und Identifikationsnummer abzugleichen sowie die Angaben zum Finanzamt oder die äußere Aufmachung des Bescheids mit vorherigen Bescheiden zu vergleichen. Bei Bedenken oder Auffälligkeiten sollten Sie umgehend mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufnehmen, bevor Sie Zahlungen leisten. Sollte Ihnen ein gefälschtes Dokument vorliegen, bittet das Bayerische Landesamt für Steuern, Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten und keinesfalls eine Überweisung der angeblichen Steuerschuld vorzunehmen. Sollte ein SEPA-Mandat vorhanden sein, so werden tatsächlich zu leistende Zahlungen stets automatisch abgebucht. Die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens auch im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt ist daher ratsam, da Betrugsmöglichkeiten durch falsche Zahlungsaufforderungen vermieden werden können.

Verlustverrechnungsbeschränkungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde beschlossen, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bei den Kapitaleinkünften entfallen. § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes wurden aufgehoben. Die Gesetzesänderung betrifft alle offenen Fälle.
Fälle, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, müssen bis zur Anpassung des Einkommensteuerberechnungsprogrammes von der Bearbeitung durch die Finanzämter zurückgestellt werden. Die Bearbeitung der betroffenen Fälle wird wieder aufgenommen, nachdem der Programmeinsatz erfolgt ist. Es wird deshalb gebeten, von Anfragen über den Arbeitsstand abzusehen.

Einführung der E-Rechnung ab 01.01.2025

Mit der Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 macht Deutschland die E-Rechnung zum Standard für Abrechnungen im Wirtschaftsverkehr.
Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Damit wird zugleich eine automatisierte Weiterverarbeitung gewährleistet.
Ab 01.01.2025 wird die Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im Inland) zur Pflicht.

Weitere Hinweise und Informationen rund um das Thema E-Rechnung

Vorsicht vor angeblichen E-Mails und SMS vom Finanzamt oder von ELSTER

Update vom 17. September 2024: Es werden auch vermehrt gefälschte SMS gemeldet. Bitte beachten Sie, dass die Finanzverwaltung grundsätzlich keine SMS verschickt.

Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht.

Darin wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen. Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto-und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt.

Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.

Diese und weitere grundsätzliche Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage in der Fußzeile unter „Sicherheit“.

Das Bayerische Landesamt für Steuern warnt vor „falschen“ Finanzbeamten

Trickbetrüger geben sich derzeit als Finanzbeamte aus.

In den vergangenen Tagen wurden Fälle bekannt, in denen sich Betrüger in Telefonanrufen als Finanzbeamte ausgeben und persönliche Daten in Erfahrung bringen wollen. In Einzelfällen suchten die Betrüger als falsche „Finanzbeamte“ Personen auch zu Hause auf.

Das Bayerische Landesamt für Steuern rät deswegen zur Vorsicht!

Betriebsprüfungen des Finanzamtes finden nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung statt. Wenn „echte“ Finanzbeamte unangekündigt erscheinen (Steuerfahndung, Vollziehungsbeamte, Kassennachschau, o.ä.), müssen sie sich mit einem Dienstausweis legitimieren. Bei Zweifeln an der Echtheit sollten sich betroffene Bürgerinnen und Bürger umgehend beim zuständigen Finanzamt melden und sich rückversichern.

Anfragen zum Bearbeitungsstand eingereichter Erklärungen

Gegenwärtig gehen vermehrt Anfragen zum Bearbeitungsstand von eingereichten Anträgen, wie bspw. Einkommen- oder Grundsteuererklärungen, bei den Finanzämtern ein. Die Finanzämter sind sich ihrer Verpflichtung als Dienstleister für die Steuerbürgerinnen und -bürger bewusst und haben das Ziel, dieser Anforderung gerecht zu werden. Dazu gehört auch eine zeitnahe Bearbeitung der Steuerfälle nach Maßgabe der Steuergesetze.

Die jeweilige Bearbeitungsdauer eines Antrags wird von vielen Faktoren beeinflusst. Hierzu zählen unter anderem auch die aktuellen Gegebenheiten vor Ort (z.B. akuter Arbeitsanfall, notwendige Rückfragen bei Steuerpflichtigen, etc.).

Die Beantwortung von Rückfragen zu einzelnen Anträgen ist für die Finanzämter zeitintensiv. Um eine kontinuierliche und schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen, wird daher gebeten, von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand bzw. nach einer Eingangsbestätigung des jeweiligen Antrags möglichst abzusehen.

Aktuelle Informationen zur Grundsteuer-Reform in Bayern

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (z.B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft konnten zwischen dem 1. Juli und dem 30. April 2023 die Grundsteuererklärung in Bayern fristgemäß abgeben (vgl. Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 1. Februar 2023).

Informationen zum Erinnerungsschreiben

Ausführliche Informationen zum Erinnerungsschreiben finden Sie unter https://www.grundsteuer.bayern.de

Bayernatlas Grundsteuer

Zum 30.11.2023 ist der kostenlose Abruf der Grundstücksdaten ausgelaufen. In der Zeit vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2023 konnte bei der Bayerischen Vermessungsverwaltung der Datenbestand zum Stichtag 01.01.2022 kostenpflichtig angefordert werden.
Nach dem 31.12.2023 sind nur noch tagesaktuelle Datenstände verfügbar.

Informations-Hotline zur Grundsteuer

Die Informations-Hotline zur Grundsteuer (Tel.: 089/30 70 00 77) steht Ihnen zu den hier aufgeführten Zeiten zur Verfügung

  • Mo, Do: 09:00 – 16:00 Uhr
  • Di, Mi, Fr: 09:00 – 13:00 Uhr.
  • Bei Fragen können Sie sich jederzeit schriftlich oder elektronisch (per Brief, Portal Mein Elster) an Ihr zuständiges Finanzamt wenden. Weitere Infos zur Grundsteuer-Reform in Bayern finden Sie außerdem unter https://www.grundsteuer.bayern.de.

Steuerpflichtige und Kommunen profitieren vom neuen digitalen Gewerbesteuerbescheid

Der digitale Gewerbesteuerbescheid bietet eine einheitliche und automatisierte Lösung für den Gewerbesteuerprozess von Steuerbürgern und Kommunen.

Weitere Informationen zum digitalen Gewerbesteuerbescheid erhalten Sie in unserer Rubrik Steuerinfos / Zielgruppen / Unternehmerinnen und Unternehmer.

Vereine und Stiftungen: Steuernummernvergabe für Fördermittelbeantragung

Für die Auszahlung von öffentlichen Geldern wird eine Steuernummer der empfangenden Körperschaft verlangt. Kleinere Vereine und Stiftungen, die nicht bereits wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke anerkannt sind, werden jedoch bislang oftmals nicht steuerlich bei den Finanzämtern geführt und besitzen daher keine Steuernummer.

Vereine und Stiftungen, die nunmehr eine Steuernummer hierfür benötigen, finden unter Steuerinfos / Zielgruppen / Vereine weitere Informationen zum weiteren Vorgehen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern warnt vor Textnachrichten per SMS mit vermeintlichen Steuerforderungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern rät zur Vorsicht! Aktuell erhalten Bürgerinnen und Bürger vermehrt Textnachrichten, in denen ein vermeintlich ausstehender Betrag vom Finanzamt angemahnt wird. Gedroht wird mit der Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Betrüger fordern, den noch offenen Betrag sofort per Echtzeit-Überweisung zu zahlen.

Die Steuerverwaltung fordert niemals Informationen zu Bankdaten per SMS an. Mitteilungen über Nachzahlungen werden von den Finanzämtern zudem ausschließlich per Post beziehungsweise per ELSTER übermittelt. Das Bayerische Landesamt für Steuern rät daher, solche Textnachrichten sofort zu löschen. Zudem sollten niemals Links angeklickt werden, bei denen nicht sicher ist, ob diese aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen. Geben Sie insbesondere in solchen Fällen niemals persönliche Daten an.

Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in der Einkommensteuererklärung 2022

Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch

  • den Renten Service der Deutschen Post AG oder
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
  • die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger wie z.B. Heizöl, Pellets, Flüssiggas

Aktuelle Informationen zu Härtefallhilfen / Energie erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: https://www.stmas.bayern.de/energiekrise/

Häufig nachgefragt

Aktuelle Themen

Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Flutkatastrophe vom Juni/Juli 2021



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